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Beschuldigte schützen ihre Arztkorrespondenz vor Strafbehörden

Zwei Beschuldigte wehrten sich dagegen, dass ihre Smartphones vollständig durchsucht werden. Richter entscheiden: Die Arztkorrespondenz muss zuerst aussortiert werden.

Publikationsdatum: 24. Juni 2026

Die Schwyzer Staatsanwaltschaft ermittelt gegen zwei Personen wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im Zuge der Untersuchung stellte sie insgesamt fünf Smartphones sicher – zwei gehören der Beschuldigten, drei dem Beschuldigten. Beide verlangten, dass die Geräte versiegelt werden, bevor die Behörden darauf zugreifen dürfen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht Schwyz die vollständige Freigabe der Geräte zur Durchsuchung. Das Gericht entsprach diesem Antrag im Januar 2026. Dagegen wehrten sich beide Beschuldigten: Sie machten geltend, auf den Geräten befinde sich durch das Arztgeheimnis geschützte Korrespondenz – etwa mit Hausärzten, Kliniken, einem Spital und einer Krankenkasse. Diese Unterlagen dürften nicht einfach von den Strafbehörden eingesehen werden.

Das Bundesgericht gab den Beschuldigten recht. Es stellte fest, dass beide ihre Geheimhaltungsinteressen ausreichend dargelegt hatten: Sie nannten die Namen der Ärztinnen und Ärzte sowie der Institutionen und gaben an, über welche Kommunikationswege – Telefon, SMS, E-Mail oder WhatsApp – die Korrespondenz geführt worden war. Das Zwangsmassnahmengericht hatte zu hohe Anforderungen gestellt, indem es diese Angaben als ungenügend beurteilte. Denn mit dem Namen einer Ärztin oder eines Arztes lässt sich die entsprechende Korrespondenz auf einem Smartphone per Suchfunktion ohne grossen Aufwand auffinden und aussondern.

Das Zwangsmassnahmengericht muss nun neu entscheiden. Dabei hat es die geschützte Arztkorrespondenz vor der Freigabe der Smartphones auszusortieren. Der Kanton Schwyz muss zudem beiden Beschuldigten je 1500 Franken an Anwaltskosten erstatten.

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Urteilsnummer: 7B_262/2026

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