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Produktionsmitarbeiterin erhält keine IV-Rente für fünf Jahre

Eine Frau hatte ab 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente beantragt. Richter bestätigen: Sie war in dieser Zeit wieder voll arbeitsfähig.

Publikationsdatum: 24. Juni 2026

Eine 1987 geborene Produktionsmitarbeiterin meldete sich 2013 wegen Schwindelattacken und Übelkeit bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach ihr schliesslich eine befristete Viertelsrente von Oktober 2013 bis April 2017 zu, lehnte aber einen weitergehenden Anspruch ab. Das kantonale Versicherungsgericht erhöhte die Rente für diesen Zeitraum auf eine halbe Rente und wies die Sache für die Zeit ab Juni 2022 zur weiteren Abklärung zurück. Für die Jahre zwischen Mai 2017 und Mai 2022 hingegen verneinte es einen Rentenanspruch.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie verlangte, ihr sei auch für den Zeitraum von Mai 2017 bis Mai 2022 eine halbe IV-Rente zuzusprechen. Zur Begründung machte sie geltend, das medizinische Gutachten, auf das sich das kantonale Gericht stützte, sei nicht verlässlich. Dieses Gutachten war von einer spezialisierten Begutachtungsstelle erstellt worden und kam zum Schluss, dass die Frau spätestens seit Ende Februar 2017 in einer angepassten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig sei.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass das Gutachten den gesetzlichen Anforderungen entspreche und keine konkreten Hinweise auf dessen Unzuverlässigkeit vorlägen. So liege es im Ermessen der Gutachter, welche Zusatzuntersuchungen sie für nötig halten. Auch der Umstand, dass ein Bericht des behandelnden Arztes möglicherweise kurz vor Versand des Gutachtens eintraf, ändere nichts: Dieser Bericht enthalte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Zudem habe die Frau selbst nur eine halbe Rente beantragt und gehe damit selbst nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus.

Das Gericht bestätigte deshalb, dass die Frau für die strittigen fünf Jahre keinen Anspruch auf eine IV-Rente hat. Sie muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_700/2025

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