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Angeklagter scheitert mit Klage gegen Genfer Staatsanwaltschaft

Ein Mann warf der Genfer Staatsanwaltschaft vor, seine Anliegen zu ignorieren. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 24. Juni 2026

Ein Beschuldigter im Kanton Genf war der Ansicht, die Staatsanwaltschaft habe seine Anliegen unzulässig übergangen. Er reichte deshalb eine Beschwerde wegen sogenannter Rechtsverweigerung ein – also dem Vorwurf, eine Behörde handle gar nicht oder ungenügend auf ein berechtigtes Anliegen. Die Genfer Strafkammer trat auf diese Beschwerde jedoch nicht ein und auferlegte ihm Verfahrenskosten von 300 Franken.

Dagegen wandte sich der Mann mit einer weiteren Eingabe an das Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, er habe ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2025 nie erhalten. Hätte er dieses Schreiben gekannt, hätte er seine ursprüngliche Beschwerde gar nicht eingereicht. Er verlangte die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Übertragung der Kosten auf den Kanton Genf.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die kantonale Instanz in ihrem Entscheid mehrere Punkte geprüft hatte – und der Mann in all diesen Punkten unterlegen war. Selbst wenn er das fragliche Schreiben tatsächlich nicht erhalten hätte, würde das nichts daran ändern, dass seine Beschwerde in den übrigen Punkten keinen Erfolg hatte. Zudem habe er nicht dargelegt, inwiefern konkret ein Recht verletzt worden sei.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein, da sie den formalen Anforderungen nicht genügte: Der Mann hatte nicht ausreichend begründet, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde abgelehnt, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zu seinen Lasten, wobei das Gericht seine finanzielle Lage berücksichtigte.

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Urteilsnummer: 7B_1362/2025

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