Eine Frau aus dem Kanton Genf hatte im August 2022 Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren im Oktober 2025 ein, woraufhin die Frau dagegen Beschwerde erhob. Die Genfer Strafkammer wies diese im Februar 2026 ab. Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht.
Damit eine Privatklägerin – also eine Person, die in einem Strafverfahren auch eigene zivilrechtliche Ansprüche geltend macht – beim Bundesgericht Beschwerde führen kann, muss sie darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Auswirkungen auf ihre konkreten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche hat. Sie muss erklären, welchen Schaden sie durch welche Straftat erlitten hat, und diesen nach Möglichkeit auch beziffern.
Die Frau, die von einem Anwalt vertreten wurde, verwies in ihrer Eingabe lediglich auf ihre ursprüngliche Strafanzeige vom August 2022, in der sie ihre Ansprüche angeblich «detailliert dargelegt und bewiesen» habe. Dieses Schreiben legte sie dem Bundesgericht jedoch weder vor noch fasste sie dessen Inhalt zusammen. Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Beschwerde aber vollständig in sich selbst begründet sein – ein blosser Verweis auf frühere Eingaben genügt nicht. Die wenigen Geldbeträge, die sie in ihrer Beschwerde erwähnte, reichten ebenfalls nicht aus, um den erlittenen Schaden für jede einzelne behauptete Straftat nachvollziehbar darzulegen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde daher nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 800 Franken.