Symbolbild

Tunesier muss die Schweiz verlassen – Ehe gilt als gescheitert

Ein Tunesier verlor sein Aufenthaltsrecht, weil er nur vier Monate nach der Einreise aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Die Richter sehen keine intakte Ehe mehr.

Publikationsdatum: 24. Juni 2026

Ein tunesischer Staatsangehöriger heiratete 2018 in Tunesien eine Schweizerin. Nach einem ersten gescheiterten Einreiseversuch reiste er im März 2023 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, um bei seiner Ehefrau zu leben. Bereits im Juni 2023 – also nach nur rund drei Monaten – zog er jedoch aus der gemeinsamen Wohnung aus. Als Grund nannte er Spannungen mit den zwei Söhnen seiner Frau aus einer früheren Beziehung: Die Jugendlichen bräuchten Zeit, ihn als Teil der Familie zu akzeptieren.

Im Februar 2024 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte dies ab und ordnete seine Wegweisung an. Auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen wiesen seine Einwände zurück. Der Tunesier zog daraufhin ans Bundesgericht und argumentierte, sein Auszug sei keine Trennung gewesen, sondern eine vorübergehende Massnahme zur Beruhigung der familiären Lage. Er habe stets die Absicht gehabt, in die eheliche Wohnung zurückzukehren.

Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend war für die Richter, dass die Ehefrau sich zu keinem Zeitpunkt geäussert hatte – weder gegenüber den Behörden noch vor Gericht. Es fehlten damit jegliche Hinweise darauf, dass auch sie die Ehe weiterführen wollte. Ohne einen gemeinsamen Ehewillen beider Seiten besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als Ehegatte einer Schweizerin. Auch der Einwand, das Familienleben dürfe nicht allein am gemeinsamen Haushalt gemessen werden, überzeugte die Richter nicht: Sowohl das Schweizer Verfassungsrecht als auch die Europäische Menschenrechtskonvention verlangen eine tatsächlich gelebte Beziehung.

Schliesslich berief sich der Tunesier auf sein Privatleben in der Schweiz: Er sei berufstätig und habe sich ein soziales und wirtschaftliches Umfeld aufgebaut. Angesichts der sehr kurzen Aufenthaltsdauer von rund zwei Jahren reichte dies den Richtern jedoch nicht aus, um einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Die Wegweisung aus der Schweiz bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 2C_498/2025

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