Symbolbild

Unternehmer muss die Schweiz für zehn Jahre verlassen

Ein Aargauer Unternehmer wurde wegen Misswirtschaft, Betrug und Urkundenfälschung zu vier Jahren Haft verurteilt. Zusätzlich wird er für zehn Jahre des Landes verwiesen.

Publikationsdatum: 24. Juni 2026

Ein türkischstämmiger Unternehmer, der seit fast vier Jahrzehnten in der Schweiz lebt, wurde vom Obergericht des Kantons Aargau zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er hatte zwei Gesellschaften in den Konkurs geführt, bei der Beantragung von Covid-19-Krediten falsche Angaben gemacht und die erhaltenen Gelder teilweise zweckwidrig verwendet. Zudem wurde er für zehn Jahre des Landes verwiesen. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil nun vollumfänglich.

Konkret wurde dem Unternehmer vorgeworfen, als Verwaltungsrat einer seiner Gesellschaften jahrelang untätig geblieben zu sein, obwohl diese massiv überschuldet war. Er hatte weder die Bücher ordentlich geführt noch die zuständigen Behörden über die Überschuldung informiert. Für zwei Gesellschaften beantragte er zudem Covid-19-Kredite, indem er im Antragsformular den Jahresumsatz deutlich zu hoch angab und wahrheitswidrig bestätigte, die Gelder ausschliesslich für den laufenden Geschäftsbetrieb zu verwenden. Tatsächlich flossen erhebliche Teile der Kredite auf private Konten oder wurden für familienfremde Zwecke verwendet. Die Gesamtschadenssumme belief sich auf über 650'000 Franken.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Verurteilungen wegen Misswirtschaft, Betrug, Urkundenfälschung und Geldwäscherei rechtmässig sind. Die Einwände des Unternehmers – etwa, dass die Covid-19-Pandemie für die finanzielle Schieflage seiner Firmen verantwortlich gewesen sei – liessen sich anhand der Akten nicht belegen. Die Gesellschaften waren bereits vor der Pandemie massiv verschuldet und wurden vielfach betrieben.

Auch die zehnjährige Landesverweisung bestätigten die Richter. Der Unternehmer ist mehrfach vorbestraft, hat trotz einer ausdrücklichen Verwarnung des Migrationsamts im Jahr 2015 weiter delinquiert und zeigt nach Einschätzung der Gerichte kein Unrechtsbewusstsein. Obwohl er seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt, spricht er die deutsche Sprache nach wie vor nur unzureichend und ist gesellschaftlich kaum integriert. In der Türkei hingegen verfügt er über eine Wohnung, Sprachkenntnisse und familiäre Kontakte, weshalb eine Rückkehr als zumutbar eingestuft wurde.

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Urteilsnummer: 6B_826/2024

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