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Frau mit Fibromyalgie bekommt keine IV-Rente

Eine Genferin mit Fibromyalgie wollte eine volle IV-Rente erstreiten. Ihre Eingabe ans Bundesgericht war jedoch zu wenig begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 23. Juni 2026

Eine Frau aus dem Kanton Genf leidet an Fibromyalgie und stellte erneut einen Antrag auf eine Invalidenrente. Die Genfer IV-Stelle lehnte diesen Antrag im September 2024 ab. Das kantonale Gericht bestätigte diese Entscheidung gestützt auf ein umfassendes medizinisches Gutachten, das Fachleute aus den Bereichen Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Rheumatologie erstellt hatten.

Das Gutachten kam zum Schluss, dass die Frau grundsätzlich zu 80 bis 90 Prozent arbeitsfähig ist, mit einer Leistungseinbusse von 10 bis 20 Prozent. Das kantonale Gericht erklärte dabei ausführlich, weshalb die abweichenden Einschätzungen ihrer behandelnden Ärztinnen – darunter Spezialistinnen für Innere Medizin, Anästhesiologie und Psychiatrie – die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht in Frage stellen konnten.

Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte eine volle IV-Rente. In ihrer Eingabe fasste sie lediglich kurz die Berichte ihrer Hausärztin zusammen und machte allgemeine Aussagen zur Invalidität bei Fibromyalgie. Sie warf dem kantonalen Gericht vor, die Meinung ihrer behandelnden Ärztin ignoriert zu haben – ohne dies jedoch inhaltlich zu begründen.

Da die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht erfüllte, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss konkret aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst oder auf falschen Tatsachenfeststellungen beruht. Dies tat die Frau nicht. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.

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Urteilsnummer: 9C_343/2026

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