Ein Mann bezieht zusammen mit seiner Ehefrau Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Nach einem Umzug innerhalb des Kantons Zürich nahm die Sozialversicherungsanstalt im Juli 2025 eine Neuberechnung der Leistungen vor und verlangte zusätzliche Unterlagen. Der Mann war mit der neuen Berechnung nicht einverstanden und erhob Einsprache.
Da die zuständige Behörde monatelang keinen Entscheid fällte, wandte sich der Rentner im November 2025 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er rügte, die Behörde lasse ihn zu lange warten. Als auch das kantonale Gericht nicht rasch reagierte, zog er den Fall im Mai 2026 ans Bundesgericht weiter – mit der Forderung, das kantonale Gericht solle unverzüglich entscheiden.
Noch bevor das Bundesgericht inhaltlich urteilen konnte, fällte das Sozialversicherungsgericht Zürich am 26. Mai 2026 seinen Entscheid: Es verneinte eine unzulässige Verzögerung seitens der Behörde und wies die Klage des Rentners ab. Damit war die Eingabe beim Bundesgericht hinfällig geworden, denn das beanstandete Zuwarten hatte ein Ende gefunden.
Das Bundesgericht schrieb das Verfahren deshalb ohne inhaltliche Beurteilung ab. Da der Rentner keinen Anwalt beigezogen hatte, erhält er keine Entschädigung. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde jedoch verzichtet.