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Frau scheitert mit Klage gegen Sozialdienst wegen Zahnarztkosten

Eine Frau zeigte den Sozialdienst an, weil dieser ihre Zahnarztkosten nicht übernahm. Die Richter traten auf ihre Klage nicht ein, weil sie Fristen und Formvorschriften nicht einhielt.

Publikationsdatum: 23. Juni 2026

Eine Frau reichte im Dezember 2025 beim Kanton Aargau eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft ein. Hintergrund war, dass der kantonale Sozialdienst sich geweigert hatte, die Kosten für eine Zahnarztbehandlung zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch ab, die Anzeige überhaupt zu untersuchen, und stellte das Verfahren ein.

Die Frau wehrte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Aargau. Dieses forderte sie auf, ihre Beschwerde innert zehn Tagen handschriftlich zu unterzeichnen und erneut einzureichen. Ausserdem sollte sie innerhalb derselben Frist eine Sicherheitsleistung von 1000 Franken für allfällige Verfahrenskosten hinterlegen. Die Frau reagierte auf diese Aufforderung nicht, bezahlte die Sicherheit nicht und reichte auch keine unterzeichnete Beschwerde ein. Das Obergericht trat daraufhin im März 2026 nicht auf ihre Beschwerde ein.

Die Frau wandte sich anschliessend ans Bundesgericht. Dort machte sie geltend, ihr sei der Zugang zur Justiz faktisch verweigert worden, und berief sich auf ihr Recht auf unentgeltliche Rechtspflege – also das Recht, das Verfahren ohne eigene Kosten führen zu können. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Die Frau hatte weder rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch gestellt noch dargelegt, dass die Voraussetzungen dafür überhaupt erfüllt gewesen wären.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Frau Gerichtskosten von 500 Franken. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 7B_485/2026

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