Ein Mann, der eine IV-Rente beansprucht, wandte sich an das Bundesgericht, noch bevor das Kantonsgericht Basel-Landschaft seinen Fall abschliessend beurteilt hatte. Er ist der Ansicht, dass keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit bei ihm besteht, und fordert eine Invalidenrente. Hilfsweise verlangte er eine neue medizinische Begutachtung. Seiner Eingabe legte er verschiedene ärztliche Berichte und Zeugnisse bei.
Der Auslöser für seinen Gang ans Bundesgericht war ein Schreiben des Kantonsgerichts vom 3. März 2026. Darin hatte das Gericht der IV-Stelle Basel-Landschaft lediglich einen Arztbericht zur Stellungnahme weitergeleitet – ein rein verfahrensinternes Schreiben, kein eigentliches Urteil. Eine Kopie dieses Schreibens erhielt der Mann, woraufhin er es als anfechtbaren Entscheid missverstand und Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.
Das Bundesgericht forderte den Mann zunächst auf, den angefochtenen Entscheid nachzureichen, da dieser seiner Eingabe fehlte – was gesetzlich vorgeschrieben ist. Als der Mann daraufhin die Unterlagen einreichte, wurde deutlich, dass das Kantonsgericht noch gar kein abschliessendes Urteil in seiner Sache gefällt hatte. Das Kantonsgericht selbst hielt in einer Verfügung vom 10. April 2026 fest, dass sein Schreiben vom 3. März 2026 nicht anfechtbar sei. Es sistierte das laufende Verfahren vorübergehend, bis das Bundesgericht über die Eingabe des Mannes entschieden hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es fehlt schlicht an einem abschliessenden kantonalen Entscheid, gegen den Beschwerde erhoben werden könnte. Der Mann muss nun abwarten, bis das Kantonsgericht Basel-Landschaft seinen Fall beurteilt hat. Gerichtskosten wurden keine erhoben.