Ein Mann reichte Ende Januar 2026 eine Strafanzeige bei der Tessiner Staatsanwaltschaft ein. Bereits wenige Tage später, am 27. Januar 2026, verfügte der zuständige Staatsanwalt, dass kein Strafverfahren eröffnet wird. Der Mann akzeptierte dies nicht und erhob dagegen Beschwerde beim Tessiner Appellationsgericht. Dieses erklärte seine Beschwerde Ende Februar 2026 für unzulässig.
Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht. Dieses forderte ihn im April 2026 auf, bis Ende des Monats einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten – eine übliche Sicherheit für die anfallenden Gerichtskosten. Der Mann zahlte den Betrag nicht fristgerecht. Das Bundesgericht gewährte ihm daraufhin eine letzte, nicht verlängerbare Nachfrist bis zum 21. Mai 2026 und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass seine Beschwerde bei Nichtbezahlung als unzulässig abgewiesen würde.
Auch diese Nachfrist verstrich, ohne dass der Mann den Vorschuss bezahlte. Das Bundesgericht hatte dabei klargestellt, dass das Ausbleiben der Zahlung nicht als Rückzug der Beschwerde gilt – ein solcher hätte schriftlich erfolgen müssen. Da die Bedingung für die Behandlung der Beschwerde nicht erfüllt wurde, trat das Gericht auf die Sache nicht ein und erklärte die Beschwerde für unzulässig.
Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Mann auferlegt. Das Bundesgericht konnte den Fall im vereinfachten Verfahren erledigen, da die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses einen klaren gesetzlichen Abweisungsgrund darstellt.