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Vater muss weiterhin Unterhalt für seine Kinder zahlen

Ein Vater wollte seine Unterhaltszahlungen für zwei Kinder reduzieren lassen. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil sie zu wenig konkret begründet war.

Publikationsdatum: 23. Juni 2026

Ein Vater hatte sich im Rahmen einer Trennungsvereinbarung verpflichtet, monatlich 430 Franken für ein Kind und 330 Franken für ein weiteres Kind an die Mutter zu zahlen. Zusätzlich übernahm er die Krankenkassenprämien der Kinder sowie Gesundheitskosten bis zu 200 Franken. Diese Vereinbarung wurde im Oktober 2025 abgeschlossen und vom Gericht genehmigt.

Da der Vater die Zahlungen offenbar nicht leistete, beantragte die Mutter eine sogenannte Schuldneranweisung – ein Instrument, mit dem das Gericht den Arbeitgeber direkt anweisen kann, einen Teil des Lohns an die berechtigte Person zu überweisen. Das Richteramt Olten-Gösgen gab dem Antrag statt und ordnete an, dass die Arbeitgeberin des Vaters monatlich 438 Franken direkt an die Mutter überweist. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diese Anordnung und stellte fest, dass dem Vater bei einem Nettoeinkommen von 4'685 Franken nach Abzug der Unterhaltszahlungen genügend Mittel für seinen Lebensunterhalt verbleiben.

Der Vater wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Er bat darum, seine finanzielle Situation vollständig neu zu prüfen – auch unter Berücksichtigung seiner aktuellen gesundheitlichen Lage – und die Unterhaltszahlungen seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzupassen. Dabei nannte er jedoch keinen konkreten Betrag, auf den die Anweisung seines Erachtens hätte reduziert werden sollen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Zum einen fehlte ein konkretes Begehren mit einem bezifferten Betrag, zum anderen setzte sich der Vater in seiner Eingabe nicht inhaltlich mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Er verwies lediglich pauschal auf verschiedene Unterlagen, ohne darzulegen, inwiefern das Urteil des Obergerichts falsch sein soll. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken hat der Vater zu tragen.

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Urteilsnummer: 5D_19/2026

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