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Swisscom darf Mobilfunkantenne in Flawil bauen

Zwei Firmen wehrten sich gegen eine neue 5G-Anlage in Flawil SG. Ihre Einwände gegen Strahlungsgrenzwerte und Bewilligungsverfahren blieben erfolglos.

Publikationsdatum: 23. Juni 2026

Swisscom wollte auf einem Grundstück in der Gemeinde Flawil im Kanton St. Gallen eine neue Mobilfunkanlage errichten. Die Baubewilligung wurde im Mai 2023 erteilt. Zwei Unternehmen, die sich gegen das Bauprojekt wehrten, zogen den Fall durch alle kantonalen Instanzen – ohne Erfolg. Schliesslich gelangten sie ans Bundesgericht.

Die Beschwerdeführerinnen erhoben eine Vielzahl von Einwänden: Sie beanstandeten das Bewilligungsverfahren, verlangten Einsicht in technische Dokumente wie Antennendiagramme und Prüfberichte, und bezweifelten, ob das Standortdatenblatt alle nötigen Angaben enthalte. Das Bundesgericht wies diese formellen Rügen allesamt ab. Unter anderem hielt es fest, dass die verlangten Original-Antennendiagramme des Herstellers nicht vom Akteneinsichtsrecht erfasst sind – eine Praxis, die es bereits mehrfach bestätigt hat.

Inhaltlich stritten die Firmen vor allem gegen den Einsatz sogenannter adaptiver Antennen mit Korrekturfaktor, der es erlaubt, die für die Grenzwertberechnung massgebliche Sendeleistung nach unten zu korrigieren. Sie hielten dies für rechtswidrig und zitierten neuere wissenschaftliche Studien, die Gesundheitsrisiken durch Mobilfunkstrahlung belegen sollen. Das Bundesgericht verwies auf seine gefestigte Rechtsprechung: Die geltenden Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) seien rechtskonform, und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) verfolge die internationale Forschung laufend. Die zitierten Studien seien nur ein kleiner Ausschnitt der gesamten Forschungslage und genügten nicht, um eine Anpassung der Grenzwerte zu begründen.

Auch weitere technische Einwände – etwa zur Berechnung des Nahfelds der Antenne, zur Berücksichtigung von Reflexionen oder zum sogenannten Dynamic Spectrum Sharing – liessen die Richter nicht gelten. In all diesen Punkten existiere bereits klare bundesgerichtliche Rechtsprechung, von der kein Anlass bestehe abzuweichen. Die Beschwerdeführerinnen müssen die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_538/2025

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