Ein Mann im Alter von 91 Jahren erstattete im Oktober 2025 Strafanzeige gegen einen Beschuldigten, dem vorgeworfen wird, ihn zusammen mit Komplizen systematisch betrogen zu haben. Der Beschuldigte soll sich als Mitarbeiter einer erfundenen Firma ausgegeben und den betagten Mann dazu gebracht haben, überhöhte Beträge für Maler- und Renovationsarbeiten zu bezahlen. Insgesamt soll der Geschädigte rund 270'000 Franken verloren haben. Der Beschuldigte wurde im Januar 2026 verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt.
Kurz nach seiner Verhaftung stellte der Beschuldigte einen Antrag auf Ausstand der zuständigen Staatsanwältin sowie der gesamten Genfer Staatsanwaltschaft. Sein Argument: Der Genfer Generalstaatsanwalt ist der Sohn des Geschädigten. Da der Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaft leitet und damit eine Vorgesetztenfunktion innehat, bestehe die Gefahr, dass die übrigen Staatsanwälte nicht vollständig unparteiisch agieren könnten. Die Genfer Strafkammer wies diesen Antrag im Januar 2026 ab.
Das Bundesgericht sieht dies anders. Es hält fest, dass der Generalstaatsanwalt als direkter Nachkomme des Geschädigten befangen ist: Er könnte im Erbfall selbst von der Rückerstattung der 270'000 Franken profitieren und hat damit ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Zwar führt er die Untersuchung nicht selbst, doch verfügt er über weitreichende organisatorische Befugnisse – er verteilt Verfahren, überwacht die Arbeit der Staatsanwälte und nimmt an deren Wahl teil. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die zuständige Staatsanwältin und ihre Kolleginnen und Kollegen in eine unangenehme Lage geraten könnten, wenn sie Entscheide treffen müssen, die direkte Folgen für ihren obersten Chef haben.
Das Bundesgericht heisst den Antrag auf Ausstand gut und ordnet an, dass die gesamte Genfer Staatsanwaltschaft aus dem Verfahren ausscheiden muss. Die Frage, welche Verfahrenshandlungen allenfalls wiederholt werden müssen, ist noch offen und wird von der zuständigen kantonalen Instanz zu klären sein. Der Kanton Genf muss dem Beschuldigten eine Entschädigung von 1'800 Franken für seine Anwaltskosten bezahlen.