Am 23. September 2024 fand in einer Waldhütte im Kanton Schaffhausen ein begleiteter Suizid mit der sogenannten Sarco-Suizidkapsel statt. Kurz nach dem Tod der betreffenden Person trafen die Schaffhauser Polizei sowie zwei Anwälte einer Kanzlei ein – ein mandatsführender Rechtsanwalt und seine Substitutin. Beide hatten die Sterbehilfeorganisation rechtlich beraten. Die Polizei stellte ihre Laptops, Mobiltelefone und einen USB-Stick sicher. Die Kanzlei sowie die Sterbehilfeorganisation verlangten daraufhin die Versiegelung der Geräte, um eine Durchsuchung zu verhindern.
Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen beantragte beim Kantonsgericht die Entsiegelung und Durchsuchung der Geräte. Das Kantonsgericht lehnte dies ab: Es sah keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung der beiden Anwälte und stellte fest, das Anwaltsgeheimnis schütze die Daten. Die Staatsanwaltschaft zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht kommt zum gegenteiligen Schluss. Es hält fest, dass die beiden Anwälte zum Zeitpunkt der Entscheidung zu Recht als Beschuldigte geführt wurden. Ihre Zusammenarbeit mit der Sterbehilfeorganisation – insbesondere ihre Anwesenheit am Tatort und die Tatsache, dass einer der Anwälte den vollzogenen Suizid persönlich der Staatsanwaltschaft meldete – gehe prima facie über eine reine Rechtsberatung hinaus. Wer als Beschuldigter im selben Sachzusammenhang geführt wird, kann sich grundsätzlich nicht auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses berufen, um eine Durchsuchung seiner Geräte zu verhindern.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zurück. Vor der eigentlichen Durchsuchung muss das Kantonsgericht die Geräte jedoch sichten und Daten zu anderen Mandaten – die nichts mit dem Fall zu tun haben – aussondern. Erst danach darf die Staatsanwaltschaft die verfahrensrelevanten Inhalte einsehen. Die Kosten des Verfahrens von 3000 Franken werden der Kanzlei, der Sterbehilfeorganisation und den beiden Anwälten gemeinsam auferlegt.