Eine Aktiengesellschaft in Liquidation war vor dem Bezirksgericht Höfe zunächst erfolgreich: Eine gegen sie gerichtete Klage einer anderen Firma wurde im Mai 2024 abgewiesen. Die klagende Firma zog dieses Urteil ans Kantonsgericht Schwyz weiter – und bekam dort recht. Das Kantonsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies den Fall zur Ergänzung des Sachverhalts ans Bezirksgericht zurück.
Mit diesem Rückweisungsentscheid wollte sich die beklagte Firma in Liquidation nicht abfinden. Sie gelangte ans Bundesgericht und erklärte, den Beschluss des Kantonsgerichts anfechten zu wollen. Sie argumentierte, eine Gutheissung würde sofort zu einem abschliessenden Urteil führen und einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ersparen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es hielt fest, dass ein solcher Rückweisungsentscheid grundsätzlich kein abschliessendes Urteil ist, sondern ein sogenannter Zwischenentscheid. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen direkt angefochten werden – etwa wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn durch die sofortige Behandlung ein aufwendiges Beweisverfahren vermieden werden könnte. Die Firma habe zwar pauschal behauptet, ein solches aufwendiges Verfahren würde erspart, jedoch nicht konkret dargelegt, welches Beweisverfahren gemeint sei. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise direkte Anfechtung seien damit offensichtlich nicht erfüllt.
Die Firma in Liquidation muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen. Ihr bleibt die Möglichkeit, den Rückweisungsentscheid später zusammen mit dem abschliessenden Urteil anzufechten, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt.