Ein Mann aus dem Wallis hatte bei der kantonalen Ausgleichskasse Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beantragt. Die Kasse lehnte das Gesuch im November 2025 ab. Der Mann erhob dagegen Einsprache und wandte sich noch im Dezember 2025 an das Walliser Kantonsgericht – mit einer Klage wegen Rechtsverweigerung und einer Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid.
Das Kantonsgericht wies die Klage wegen Rechtsverweigerung ab und erklärte die Beschwerde für unzulässig. Der Grund: Die Ausgleichskasse hatte zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Entscheid über die Einsprache gefällt. Eine Beschwerde war deshalb verfrüht. Kurz darauf, im Februar 2026, erliess die Kasse den Einspracheentscheid, gegen den der Mann erneut ans Kantonsgericht gelangte.
Parallel dazu zog der Mann beide Verfahren ans Bundesgericht weiter. Im ersten Fall machte er geltend, die Kasse habe zu lange mit ihrem Entscheid gewartet. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Da die Kasse den Entscheid inzwischen gefällt hatte, bestand kein schützenswertes Interesse mehr an der Feststellung einer Rechtsverweigerung. Zudem hatte der Mann nicht ausreichend begründet, weshalb eine Verzögerung von bloss 30 Tagen nach Einreichung der Einsprache rechtswidrig gewesen sein soll.
Im zweiten Verfahren rügte der Mann, das Kantonsgericht behandle seine neue Beschwerde zu langsam. Auch hier folgte das Bundesgericht seiner Argumentation nicht: Die Beschwerde war erst Ende Februar 2026 eingereicht worden, und eine unzumutbare Verzögerung war zu diesem frühen Zeitpunkt nicht erkennbar. Beide Eingaben wurden als unzulässig abgewiesen. Auf Gerichtskosten verzichteten die Richter angesichts der besonderen Umstände.