Ein 1977 geborener Bangladescher reiste im Oktober 2010 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde im Juli 2011 abgelehnt, und er wurde zur Ausreise aufgefordert. Doch der Mann weigerte sich zu gehen und erklärte gegenüber den Behörden ausdrücklich, nicht kooperieren zu wollen. Wegen seines illegalen Aufenthalts wurde er zweimal verurteilt: 2012 zu einer bedingten Geldstrafe und 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Im April 2022 stellte der Bangladescher erneut ein Gesuch, um eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erhalten. Er argumentierte, er lebe seit über 15 Jahren in der Schweiz, spreche Deutsch auf hohem Niveau, beziehe keine Sozialhilfe, habe keine Schulden und betreue regelmässig seine schwerbehinderte Nichte. All das beweise eine überdurchschnittlich gute Integration. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen wies das Gesuch 2024 ab; auch die weiteren kantonalen Instanzen bestätigten diesen Entscheid.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer nie legal in der Schweiz gelebt hat – auch die Zeit während des Asylverfahrens gilt nicht als rechtmässiger Aufenthalt. Für eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben wäre eine besonders ausgeprägte Integration nötig. Zwar spricht einiges für eine gelungene Integration: gute Sprachkenntnisse, soziale Kontakte, keine Schulden. Doch das reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Freundschaften, Vereinsmitgliedschaften und Sprachkenntnisse gelten nach einem langen Aufenthalt nicht als aussergewöhnlich. Auch die enge Beziehung zur Nichte begründet kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das einen Anspruch auf Familiennachzug rechtfertigen würde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Bangladescher muss die Schweiz verlassen. Da seine Beschwerde angesichts seiner sprachlichen und sozialen Integration nicht als völlig aussichtslos galt, werden ihm die Gerichtskosten erlassen und sein Anwalt aus der Gerichtskasse entschädigt.