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DNA-Test zur Klärung der Vaterschaft wird durchgeführt

Ein Kind will gerichtlich klären lassen, wer sein Vater ist. Der mutmassliche Vater wollte den DNA-Test verhindern – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 22. Juni 2026

Ein 2023 geborenes Kind, vertreten durch seine Beiständin, hat vor einem Waadtländer Gericht Klage eingereicht, um die Vaterschaft eines Mannes feststellen zu lassen. Die Mutter des Kindes gab an, während der gesetzlichen Empfängniszeit ungeschützten Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten gehabt zu haben. Dieser bestritt dies und erklärte, der Frau lediglich einen Segelkurs gegeben zu haben. Eine frühere Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann war zuvor aufgrund eines negativen DNA-Tests zurückgezogen worden.

Das zuständige Gericht ordnete einen DNA-Test an, um die Vaterschaft zu klären. Der mutmassliche Vater wehrte sich dagegen und zog den Entscheid bis vor das Bundesgericht. Er argumentierte unter anderem, die Klage enthalte zu wenige konkrete Angaben, um einen solchen Test zu rechtfertigen. Ausserdem warf er dem kantonalen Gericht vor, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, er habe eine intime Beziehung zur Mutter eingeräumt.

Das Bundesgericht wies die Einwände ab. Es hielt fest, dass ein Kind, das keine Vermutung der Vaterschaft durch nachgewiesenes Zusammenleben begründen kann, dennoch das Recht hat, die Vaterschaft direkt durch einen wissenschaftlichen Beweis – also einen DNA-Test – zu belegen. Angesichts des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung und des Rechts des Kindes, seine Herkunft zu kennen, sei eine grosszügige Praxis bei der Anordnung von DNA-Tests gerechtfertigt. Nur bei offensichtlich missbräuchlichen oder willkürlichen Begehren könne ein Gericht die Anordnung verweigern.

Das Bundesgericht betonte zudem, dass der Umstand, wonach bereits ein anderer Mann durch einen negativen Test als Vater ausgeschlossen worden war, die aktuelle Klage nicht von vornherein als haltlos erscheinen lasse. Der DNA-Test wird damit durchgeführt. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt der mutmassliche Vater.

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Urteilsnummer: 5A_506/2025

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