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Angeklagter bekommt keinen kostenlosen Anwalt zugeteilt

Ein Beschuldigter wollte im Strafverfahren einen amtlichen Verteidiger – doch er konnte seine Mittellosigkeit nicht ausreichend belegen. Die Richter wiesen sein Anliegen ab.

Publikationsdatum: 22. Juni 2026

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte einen Mann wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung, Drohung und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 100 Franken sowie weiteren Bussen. Der Beschuldigte legte gegen diesen Strafbefehl Einsprache ein und beantragte gleichzeitig, ihm einen kostenlosen Pflichtverteidiger zuzuweisen. Die Staatsanwaltschaft lehnte dieses Gesuch ab.

Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diese Ablehnung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschuldigte seine finanzielle Bedürftigkeit nicht ausreichend nachgewiesen habe. Er hatte lediglich eine Einladung zu einem Beratungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister seines Sohnes eingereicht. Damit blieb unklar, ob und in welchem Umfang er Arbeitslosengelder oder andere Einkünfte bezieht.

Vor Bundesgericht wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Argumente: Er habe keine ausreichenden finanziellen Mittel, habe Unterhaltspflichten gegenüber seinem Sohn und sei auf einen Pflichtverteidiger angewiesen. Zudem bestritt er, dass es sich um einen Bagatellfall handle. Er zeigte jedoch nicht konkret auf, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz rechtlich falsch sein soll. Stattdessen beschränkte er sich auf die Wiederholung seines früheren Standpunkts.

Die Bundesrichterin trat auf die Eingabe gar nicht erst ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügte. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Gerichtskosten – wurde abgewiesen, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Beschuldigte muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen, wobei seinen finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung des Betrags Rechnung getragen wurde.

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Urteilsnummer: 7B_509/2026

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