Eine Stiftung im Kanton Waadt hatte eine Mitarbeiterin als sogenannte Wächterin II («veilleuse II») angestellt, die regelmässig Nachtdienste leistete. Im Arbeitsvertrag wurde ausdrücklich auf den Gesamtarbeitsvertrag des sozialen Sektors im Kanton Waadt (CCT Social) verwiesen. Dieser sieht für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr eine Entschädigung von 5 Franken pro Stunde sowie einen Zeitzuschlag von 20 Prozent vor. Die Stiftung zahlte der Frau diese Nachtzulagen jahrelang nicht aus.
Hintergrund des Streits war eine Entscheidung einer paritätischen Kommission vom Dezember 2016: Unter Druck des Kantons Waadt, der die nötigen Mittel nicht bereitstellen wollte, beschloss die Kommission, die Nachtzulagen für Wächter II einzuschränken. Die Stiftung berief sich auf diese interne Regelung und argumentierte, der Gesamtarbeitsvertrag gelte für die Nachtzulagen nicht oder sei entsprechend abgeändert worden.
Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Die paritätische Kommission hatte keine Befugnis, den Gesamtarbeitsvertrag zu ändern – das ist ausschliesslich Sache der Vertragsparteien des GAV selbst. Da diese die Änderung nie förmlich beschlossen hatten, blieb die ursprüngliche Regelung mit den Nachtzulagen in Kraft. Zudem war der Gesamtarbeitsvertrag durch den Verweis im Arbeitsvertrag vollständig in das individuelle Arbeitsverhältnis einbezogen worden – auch der Anspruch auf Nachtzulagen. Das Bundesgericht bestätigte nun dieses Ergebnis und wies die Beschwerde der Stiftung ab.
Die Stiftung muss der Mitarbeiterin rückwirkend für den Zeitraum von Januar 2017 bis September 2021 Nachtzulagen von insgesamt 15 112 Franken zuzüglich Zinsen nachzahlen. Das Argument der Stiftung, die Mitarbeiterin handle rechtsmissbräuchlich, weil sie jahrelang geschwiegen habe, liess das Gericht nicht gelten: Es ist bekannt, dass Angestellte während eines laufenden Arbeitsverhältnisses oft zögern, Ansprüche geltend zu machen – aus Angst, ihren Job zu verlieren.