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Firma in Liquidation bleibt bankrott – Zahlungsfähigkeit nicht belegt

Eine Gesellschaft in Liquidation wollte ihren Konkurs rückgängig machen. Die Richter wiesen die Eingabe ab, weil die Firma ihre Zahlungsfähigkeit nicht ausreichend nachweisen konnte.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eröffnete im April 2026 den Konkurs über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich bereits in Liquidation befand. Die Firma legte dagegen Beschwerde beim Obergericht ein. Dieses wies die Beschwerde ab: Zwar hatte die Gesellschaft die ausstehende Schuld gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung zwischenzeitlich beglichen, doch fehlte jeder Nachweis dafür, dass sie grundsätzlich zahlungsfähig sei.

Daraufhin wandte sich die Gesellschaft ans Bundesgericht. Ihre Eingabe bestand jedoch grösstenteils aus Zitaten früherer Rechtsschriften und Bundesgerichtsurteilen sowie aus einer eigenen Darstellung des Sachverhalts. Inhaltlich machte sie geltend, sie sei zahlungsfähig, die Vorladung zur Konkursverhandlung sei ihr nie zugestellt worden, und der Konkurs hätte nach einer Sitzverlegung gar nicht in Appenzell Ausserrhoden eröffnet werden dürfen.

Diese Argumente liess das Bundesgericht nicht gelten. Was die Firma vor dem Obergericht zu belegen versäumt hatte, konnte sie nicht nachträglich vor dem höchsten Gericht nachreichen. Zudem hatte sie die Einwände zur fehlenden Vorladung und zur örtlichen Zuständigkeit offenbar nie im kantonalen Verfahren vorgebracht – solche neuen Vorbringen sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig.

Der zuständige Abteilungspräsident trat auf die Beschwerde daher gar nicht erst ein, weil sie keine ausreichende Begründung enthielt. Die Gesellschaft muss die Gerichtskosten von 2000 Franken selbst tragen. Der Konkurs bleibt damit bestehen.

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Urteilsnummer: 5A_533/2026

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