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Schuldnerin muss Gerichtskosten zahlen trotz knapper Finanzen

Eine Frau wehrte sich gegen eine Pfändung, weil der geforderte Betrag angeblich schwankte. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein und auferlegten ihr Kosten von 300 Franken.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Ein Betreibungsamt im Waadtland leitete gegen eine Schuldnerin eine Pfändung ein. Im Februar 2026 erhielt die Frau einen Pfändungsankündigungsbrief über einen Betrag von rund 875 Franken inklusive Zinsen und Kosten. Dieser Brief sollte sie einladen, beim Betreibungsamt zu erscheinen, damit ihre finanzielle Situation geprüft und ein allfällig pfändbarer Betrag festgelegt werden konnte.

Die Schuldnerin wehrte sich gegen diesen Ankündigungsbrief. Sie beanstandete, dass der in der Betreibung genannte Betrag im Laufe des Verfahrens mehrfach geschwankt habe – sie nannte Summen von 875, 835 und 642 Franken – und das Betreibungsamt habe diese Unstimmigkeiten nicht überprüft. Ausserdem machte sie geltend, eine angebliche Pfändung von 530 Franken dürfe nicht vollzogen werden, ohne dass ihr Existenzminimum geprüft worden sei. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Kantonsgericht Waadt wiesen ihre Einwände ab.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe der Frau nicht ein. Es hielt fest, dass es nicht Aufgabe des Betreibungsamts ist, die Rechtmässigkeit oder Höhe einer Forderung zu überprüfen – das ist Sache der ordentlichen Gerichte. Zudem seien die behaupteten Schwankungen der Beträge nicht belegt. Was die angebliche Pfändung von 530 Franken betrifft, stellte das Gericht klar, dass der angegriffene Brief gerade dazu diente, die Schuldnerin vorzuladen, um ihre Situation zu prüfen – eine Verletzung des Existenzminimums habe also gar nicht stattgefunden.

Da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten abgelehnt. Die Schuldnerin muss 300 Franken Gerichtskosten tragen – obwohl das Gericht dabei ihre schwierige finanzielle Lage berücksichtigte.

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Urteilsnummer: 5A_496/2026

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