Das Kantonsgericht Zug eröffnete im März 2026 den Konkurs über eine GmbH in Liquidation. Auslöser war eine offene Schuld von rund 2,6 Millionen Franken gegenüber einer Gläubigerin. Die Firma legte gegen diesen Entscheid beim Zuger Obergericht Einspruch ein und bat darum, den Vollzug des Konkurses vorläufig aufzuschieben.
Das Obergericht wies diesen Antrag ab, weil die GmbH nicht nachweisen konnte, dass sie den geschuldeten Betrag tatsächlich hinterlegt oder bezahlt hatte. Wer einen Konkurs anfechten will, muss innerhalb der gesetzlichen Frist belegen, dass die Schulden beglichen oder sichergestellt sind. Die Firma reichte innerhalb dieser Frist keine entsprechenden Belege ein – das Obergericht trat deshalb auf die Einsprache gar nicht erst ein.
Vor Bundesgericht argumentierte die GmbH, sie habe dem Obergericht einen Darlehensvertrag über 5 Millionen Franken eingereicht, der zur Sicherstellung der Schulden dienen sollte. Die eigentliche Hinterlegungsbestätigung sei wegen eines technischen Bankfehlers noch ausstehend gewesen. Das Obergericht habe ihr keine Gelegenheit gegeben, diese Bestätigung nachzureichen, und habe damit ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Ein blosser Darlehensvertrag gilt nicht als Nachweis einer tatsächlich erfolgten Zahlung oder Hinterlegung. Die Firma hatte nach Einreichung ihrer Einsprache noch rund zwei Wochen Zeit, die fehlende Bestätigung unaufgefordert einzureichen – dies tat sie nicht. Da die GmbH zudem anwaltlich vertreten war, musste das Obergericht sie nicht eigens auf die fehlenden Unterlagen hinweisen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Firma Gerichtskosten von 5'000 Franken.