Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg stritt mit der Suva (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) um die Auszahlung von Versicherungsleistungen. Nachdem die Suva im September 2025 einen ablehnenden Entscheid gefällt hatte, zog er den Fall vor das Kantonsgericht Neuenburg. Dort beantragte er gleichzeitig, ihm die Leistungen vorläufig und sofort auszuzahlen – noch bevor das Hauptverfahren abgeschlossen war. Das Kantonsgericht lehnte diesen Antrag auf vorzeitige Zahlung im November 2025 ab.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Da für solche Verfahren ein Kostenvorschuss verlangt wird, beantragte er, von dieser Zahlung befreit zu werden, weil er die Kosten nicht tragen könne. Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch jedoch ab: Es hielt fest, dass die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg habe – eine Voraussetzung, die für eine solche Befreiung erfüllt sein muss.
Daraufhin setzte das Bundesgericht dem Mann eine zusätzliche Frist von zehn Tagen, um den Kostenvorschuss von 800 Franken zu bezahlen. Der Mann liess diese Frist ungenutzt verstreichen und überwies den Betrag nicht.
Da der Kostenvorschuss nicht fristgerecht eingegangen war, konnte das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintreten. Das Verfahren wurde damit beendet, ohne dass die eigentliche Frage nach den Versicherungsleistungen inhaltlich geprüft wurde. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht angesichts der Umstände ausnahmsweise.