Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg hatte im März 2026 eine Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angefochten. Das zuständige kantonale Gericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 450 Franken, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass seine Eingabe auf den ersten Blick kaum Aussicht auf Erfolg habe, weil sie den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht genüge. Der Mann beantragte daraufhin, vom Vorschuss befreit zu werden, und ersuchte hilfsweise um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, dass der Staat die Verfahrenskosten übernimmt.
Das kantonale Gericht lehnte beide Gesuche ab. Es stellte fest, dass der Mann keinerlei Begründung für sein Befreiungsgesuch geliefert hatte. Auch der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege scheiterte, weil seine ursprüngliche Beschwerde vom März 2026 ungenügend begründet war. Nachträglich eingereichte Ergänzungen konnte das Gericht nicht mehr berücksichtigen, da eine Beschwerdebegründung nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht nachgebessert werden kann.
Gegen diesen Entscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort begnügte er sich damit, seine schwierige finanzielle Lage pauschal zu schildern – er sprach von angehäuften Kostenvorschüssen und einem angefochtenen Existenzminimum –, ohne konkrete Belege vorzulegen. Das Bundesgericht hielt fest, dass er damit die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht erfüllte. Wer geltend macht, einen Kostenvorschuss nicht bezahlen zu können, muss dies mit konkreten Nachweisen belegen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und verweigerte auch die beantragte unentgeltliche Rechtspflege. Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.