Eine Aktiengesellschaft versuchte, eine Geldforderung gegenüber einer anderen Firma – einer GmbH – durchzusetzen. Konkret wollte sie den Widerspruch der Schuldnerin gegen eine Betreibung beseitigen lassen, um so an ihr Geld zu kommen. Das zuständige Gericht im Greyerzbezirk lehnte dieses Begehren jedoch ab.
Die Aktiengesellschaft legte daraufhin beim Kantonsgericht Freiburg Berufung ein. Auch dort hatte sie keinen Erfolg: Das Gericht bestätigte im April 2026 den erstinstanzlichen Entscheid und wies die Klage ab. Die Schuldnerin durfte ihren Widerspruch also aufrechterhalten.
Im Mai 2026 wandte sich die Aktiengesellschaft ans Bundesgericht. Dieses forderte sie auf, bis Anfang Juni einen Kostenvorschuss von 800 Franken zu leisten. Noch bevor die Frist ablief, zog die Firma ihre Klage jedoch zurück.
Das Bundesgericht nahm den Rückzug zur Kenntnis und schloss das Verfahren ab. Da die Klage zurückgezogen wurde, bevor das Gericht inhaltlich entschieden hatte, wurden keine Gerichtskosten erhoben.