Ein Mann hatte gegen eine Verfügung des Zürcher Obergerichts vom 13. April 2026 beim Bundesgericht Einspruch erhoben. Seine Eingabe richtete sich gegen zwei weitere Personen, die gemeinsam durch denselben Anwalt vertreten wurden.
Wenige Wochen nach Einreichung seiner Klage – am 4. Juni 2026 – zog der Mann seinen Fall jedoch selbst zurück. Einen Grund für diesen Schritt nannte er nicht; solche Rückzüge sind jederzeit möglich und führen automatisch zur Einstellung des Verfahrens.
Da der Mann das Verfahren selbst ausgelöst und dann zurückgezogen hatte, wurden ihm die Gerichtskosten in Höhe von 500 Franken auferlegt. Die Gegenpartei erhielt keine Entschädigung, da ihr durch das kurze Verfahren vor Bundesgericht kein nennenswerter Aufwand entstanden war.
Das Bundesgericht schrieb den Fall am 9. Juni 2026 formell ab. Über den eigentlichen Inhalt des ursprünglichen Streits – also worüber die Parteien gerichtlich gestritten hatten – wurde damit nicht entschieden.