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Waffensammler bekommt seine 68 Schusswaffen nicht zurück

Einem Genfer wurden 2018 über 68 Waffen beschlagnahmt und später eingezogen. Seine Klage auf Rückgabe scheiterte, weil er sie nicht richtig begründete.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Im November 2018 beschlagnahmte die Genfer Polizei bei einem Mann insgesamt 68 Schusswaffen, zwei wesentliche Waffenbestandteile, drei Schweizer Armeemesser, einen verbotenen Dolch, ein verbotenes symmetrisches Bajonett sowie zwei erlaubnispflichtige Schlagstöcke. Die Waffen lagen ungesichert in verschiedenen Zimmern seiner Wohnung und waren für Unbefugte zugänglich. Gleichzeitig wurden seine Waffenerwerbsgesuche annulliert.

Im April 2019 verurteilte die Genfer Staatsanwaltschaft den Mann wegen Verstosses gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe. Zudem ordnete sie die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Waffen an. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, das heisst, es wurde endgültig und konnte nicht mehr angefochten werden. Im März 2025 schloss das zuständige Genfer Departement das verwaltungsrechtliche Beschlagnahmungsverfahren formell ab, da der Verurteilte die Angelegenheit bereits durch das Strafurteil geregelt worden war.

Der Mann rekurrierte daraufhin erneut vor dem Genfer Kantonsgericht und verlangte die Rückgabe seiner Waffen. Das Gericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er kein schutzwürdiges Interesse mehr nachweisen konnte – die Waffen waren gemäss dem rechtskräftigen Strafurteil bereits eingezogen und höchstwahrscheinlich vernichtet worden. Daraufhin wandte er sich ans Bundesgericht. In seinem Schreiben schilderte er die Umstände der Beschlagnahme und erklärte, er habe die Freude am Leben verloren, weil er seinen Lieblingssport nicht mehr ausüben könne.

Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe ebenfalls nicht ein. Der Grund: Der Mann hatte in seinem Schreiben zwar seinen Unmut geschildert, aber nicht konkret erklärt, weshalb das Kantonsgericht zu Unrecht auf seine Klage nicht eingetreten sei. Eine solche Begründung wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen. Da die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt waren, wurde das Verfahren ohne inhaltliche Prüfung abgeschlossen. Der Verurteilte muss zudem die reduzierten Verfahrenskosten von 500 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_343/2026

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