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Anzeigeerstatter kommt mit Klage gegen Zürcher Obergericht nicht durch

Ein Mann hatte Strafanzeige wegen eines gefälschten Gutachtens erstattet. Seine Klage wegen zu langer Verfahrensdauer wurde abgewiesen.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Ein Mann hatte im Dezember 2022 Strafanzeige erstattet – unter anderem wegen des Vorwurfs eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Zusammenhang mit einem medizinischen Gutachten aus dem Jahr 2016. Die Staatsanwaltschaft Zürich wollte das Verfahren zunächst gar nicht aufnehmen. Nach einem Zwischenentscheid des Zürcher Obergerichts wurden weitere Abklärungen vorgenommen, doch im März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein – mit der Begründung, der fragliche Vorwurf sei inzwischen verjährt.

Gegen diese Einstellung legte der Mann beim Zürcher Obergericht Beschwerde ein. Das Gericht bestätigte den Eingang und teilte mit, die Bearbeitung werde wegen hoher Arbeitslast einige Zeit dauern. Bereits wenige Wochen nach dieser Mitteilung – und noch bevor das Obergericht überhaupt entschieden hatte – wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er verlangte, das Obergericht habe sein Recht auf ein Urteil innert angemessener Frist verletzt, und forderte eine Entscheidung bis spätestens Ende Mai 2026.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass das kantonale Verfahren zum Zeitpunkt der Klage erst seit wenigen Wochen hängig war. Eine so kurze Verfahrensdauer begründe für sich allein noch keine unzulässige Verzögerung. Auch die allgemeine Mitteilung des Obergerichts über eine längere Bearbeitungszeit stelle keine formelle Rechtsverweigerung dar. Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass die Frage, ob die Verjährung tatsächlich bereits eingetreten sei, Sache des laufenden kantonalen Verfahrens sei – und nicht des Bundesgerichts.

Der Mann muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, weil seine Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 7B_587/2026

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