Ein Naturschutzverein beantragte 2020 beim Kanton Zürich die Bewilligung für eine 25 Quadratmeter grosse schwimmende Brutplattform im Zürichsee, auf Höhe des Küsnachter Ufers. Die Plattform soll Flussseeschwalben und Lachmöwen als Nistplatz dienen. Die Zürcher Baudirektion erteilte 2023 die nötigen Bewilligungen – darunter eine wasserrechtliche Konzession bis Ende 2043. Ein Anwohner, der ein Grundstück am Seeufer besitzt, wehrte sich dagegen durch alle kantonalen Instanzen, zuletzt vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das seine Klage im Mai 2025 abwies.
Der Grundeigentümer zog den Fall ans Bundesgericht und machte geltend, die Standortwahl sei willkürlich auf die Gemeinde Küsnacht beschränkt worden. Er behauptete, der Standort sei nur deshalb in Küsnacht gewählt worden, weil eine Bank der Gemeinde ein Jubiläumsgeschenk in Aussicht gestellt habe. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Die Behörden hatten auch einen Standort vor dem Ufer der Nachbargemeinde Zollikon geprüft, diesen aber aus technischen Gründen verworfen – der See wird dort zu schnell zu tief, und die nahe gelegene Seestrasse würde die Brutvögel stören.
Auch die übrigen Einwände des Anwohners überzeugten das Bundesgericht nicht. Die Behörden hatten mehrere mögliche Standorte innerhalb von Küsnacht systematisch geprüft und verworfen – etwa wegen zu intensiver Freizeitnutzung oder wegen Beeinträchtigungen der Schifffahrt. Der gewählte Standort erwies sich als der am wenigsten störungsanfällige mit ausreichend flachem Wasser. Zudem behauptete der Anwohner erstmals vor Bundesgericht, Flussseeschwalben und Lachmöwen seien am unteren Zürichsee gar nicht heimisch. Da er dieses Argument in den kantonalen Verfahren nie vorgebracht hatte, durfte das Bundesgericht es nicht berücksichtigen.
Das Bundesgericht bestätigte die Bewilligung für die Brutplattform vollumfänglich. Der Anwohner muss die Gerichtskosten von 4000 Franken tragen.