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Vermögensverwalter muss Sehnenriss-Fall neu beurteilen lassen

Ein Vermögensverwalter verletzte sich 2019 am Fuss und stritt mit der AXA um Versicherungsleistungen. Das Bundesgericht schickt den Fall zur Neubeurteilung zurück.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Im Juli 2019 machte ein Vermögensverwalter im Zürcher Hauptbahnhof einen Fehltritt und verletzte sich am rechten Fuss. Kurz darauf wurde er operiert, wobei der Chirurg einen Riss der kurzen Peronealsehne feststellte und reparierte. Die AXA Versicherungen anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht und übernahm die Behandlungskosten. Später gelangte sie jedoch zum Schluss, der Sehnenriss stehe gar nicht im Zusammenhang mit dem Unfall, und stellte ihre Leistungen rückwirkend ein – ohne bereits erbrachte Zahlungen zurückzufordern.

Der Vermögensverwalter wehrte sich dagegen und erhielt vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug recht. Dieses stellte fest, die AXA hätte ihre Leistungen nicht per 22. August 2019 einstellen dürfen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Heilung eingetreten gewesen sei. Das Gericht stützte sich dabei hauptsächlich auf die Einschätzung des behandelnden Chirurgen, der den Sehnenriss während der Operation direkt beobachtet hatte.

Die AXA zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses gab der Versicherung in einem wesentlichen Punkt recht: Das Zuger Verwaltungsgericht habe die medizinischen Gutachten nicht sorgfältig genug geprüft. Mehrere Fachärzte für Radiologie hatten nämlich auf Basis der Voruntersuchungen keinen Riss der kurzen Peronealsehne feststellen können – und damit auch keinen Zusammenhang mit dem Unfall. Das kantonale Gericht hatte diese gegenteiligen Einschätzungen weitgehend ignoriert und sich einseitig auf den Operateur abgestützt, obwohl behandelnde Ärzte erfahrungsgemäss eher zugunsten ihrer Patienten urteilen.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts auf und weist den Fall zur Neubeurteilung zurück. Das Gericht muss nun ein unabhängiges medizinisches Gutachten einholen, um die offenen Fragen zur Unfallkausalität abschliessend zu klären. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der Vermögensverwalter.

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Urteilsnummer: 8C_184/2026

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