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Hausbesitzer erhält keine höhere Solarförderung für zweite Anlage

Ein Hausbesitzer wollte für seine Solaranlage im Garagentrakt einen höheren Förderbeitrag. Die Behörden und Gerichte lehnten dies ab.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Im November 2020 stellte ein Hausbesitzer bei der Pronovo AG – der zuständigen Bundesbehörde für Energieförderung – ein Gesuch um eine Einmalvergütung für eine neue Solaranlage, die er im Garagentrakt seines Grundstücks installiert hatte. Die Anlage mit einer Leistung von 24,4 Kilowatt war im Juni 2020 in Betrieb genommen worden. Der Hausbesitzer beantragte dabei auch den sogenannten Grundbeitrag, eine feste Basisentschädigung, die bei neuen Anlagen ausbezahlt wird.

Die Pronovo AG verweigerte diesen Grundbeitrag. Sie stellte fest, dass auf dem Grundstück bereits seit 2008 eine Solaranlage im Wohnhaus bestand und dass beide Anlagen an denselben Netzanschlusspunkt angebunden sind. Gemäss den geltenden Fördervorschriften gelten alle Solarinstallationen vor einem einzigen Netzanschlusspunkt als eine einzige Anlage. Die neue Anlage im Garagentrakt sei deshalb lediglich eine Erweiterung der bestehenden Anlage – und für solche Erweiterungen wird kein Grundbeitrag ausgerichtet. Der Hausbesitzer erhielt lediglich einen Leistungsbeitrag von rund 9'272 Franken.

Der Hausbesitzer wehrte sich gegen diesen Entscheid und bestand darauf, dass es sich bei der Garagenanlage um eine eigenständige, neue Anlage handle. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Klage im April 2026 ab. Es bestätigte, dass die gesetzliche Regelung eindeutig sei: Weil nur ein Netzanschlusspunkt vorhanden sei, müssten beide Installationen als eine Gesamtanlage betrachtet werden. Die Leistungssteigerung von 24,4 Kilowatt übersteige die Schwelle von 2 Kilowatt, ab der eine Erweiterung als erheblich gilt – womit kein Grundbeitrag fällig wird.

Daraufhin gelangte der Hausbesitzer ans Bundesgericht. Dieses trat auf seine Eingabe gar nicht erst ein, weil die Begründung den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügte. Der Hausbesitzer hatte zwar geltend gemacht, die Behörden hätten das Gesetz falsch ausgelegt und willkürlich gehandelt – ohne sich jedoch konkret mit den Argumenten des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Für solche allgemeinen Rügen reicht eine oberflächliche Begründung nicht aus. Der Hausbesitzer muss zudem die Verfahrenskosten von 1'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 2C_250/2026

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