Ein Vater aus dem Kanton Bern ist seit Jahren in Auseinandersetzungen rund um das Sorgerecht für seine Kinder verwickelt, für die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern zuständig ist. Er gelangt dabei regelmässig bis vor die höchsten Gerichte. Im vorliegenden Fall wandte er sich gegen eine Verfügung des Berner Obergerichts vom Mai 2026, mit der ihm eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt worden war.
Der Vater argumentierte, die inhaltliche Behandlung seines Falls dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass er zunächst einen Geldbetrag als Sicherheit hinterlege. Er verlangte, das Obergericht solle das Verfahren sofort und ohne diese «Zahlungssperre» weiterführen. Zudem forderte er, dass zuerst über ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Übernahme der Kosten durch den Staat – entschieden werden müsse, bevor ein Kostenvorschuss verlangt werden dürfe.
Das Bundesgericht wies die Eingabe des Vaters ab, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Es stellte fest, dass der Vater seine Vorwürfe nicht ausreichend begründet hatte. Er habe weder dargelegt, warum besondere Dringlichkeit bestehe, noch habe er beim Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da er einen solchen Antrag nie eingereicht hatte, war die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses durch das Obergericht folgerichtig. Auch eine Verweigerung einer anfechtbaren formellen Verfügung sei nicht erkennbar, da ja gerade eine solche Instruktionsverfügung vorliege.
Der Vater muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen. Das Urteil wurde vom Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im vereinfachten Verfahren gefällt.