Eine Frau aus dem Kanton Genf war in einem Zivilstreit mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Konflikt geraten. Sie hatte vor dem Genfer Kantonsgericht beantragt, dass ihr ein bestimmter Betrag zwangsweise eingetrieben wird – doch dieses Begehren wurde abgewiesen. Auch ihre anschliessende Beschwerde ans Bundesgericht blieb erfolglos: Ende April 2026 erklärte das Bundesgericht ihre Eingabe für unzulässig, weil sie den formellen Anforderungen nicht genügte.
Daraufhin versuchte die Frau, dieses Bundesgerichtsurteil nachträglich anzufechten. Sie stellte Anfang Mai 2026 einen sogenannten Revisionsantrag – also ein Gesuch, das Urteil nochmals zu überprüfen. Ein solches Gesuch ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, etwa wenn neue Tatsachen auftauchen oder wenn das Gericht einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hat.
Das Bundesgericht wies auch diesen Antrag ab. Die Frau hatte in ihrer Eingabe nicht dargelegt, weshalb das frühere Urteil überhaupt überprüft werden sollte. Sie nannte keinen einzigen der gesetzlich vorgesehenen Gründe, die eine solche Überprüfung rechtfertigen würden. Damit erfüllte sie die Mindestanforderungen an eine solche Eingabe nicht.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1000 Franken muss die Frau selbst tragen. Der Gegenseite wurden keine Entschädigungen zugesprochen, da diese im Revisionsverfahren gar nicht angehört worden war.