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Baufirma erhält keinen Stopp des Auftrags für Berufsschule Ziegelbrücke

Eine Baufirma wollte die Vergabe von Baumeisterarbeiten in Glarus anfechten. Die Richter lehnten ihr Gesuch um einen vorläufigen Baustopp ab.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Der Kanton Glarus schrieb im Herbst 2025 Baumeisterarbeiten für die Erweiterung der Berufsschule Ziegelbrücke öffentlich aus. Sechs Firmen reichten Angebote ein. Den Zuschlag erhielt eine Konkurrentin zum Preis von rund 2,3 Millionen Franken. Eine unterlegene Baufirma focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus an und verlangte gleichzeitig, dass der Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin vorerst nicht abgeschlossen werden darf – also eine sogenannte aufschiebende Wirkung.

Das Verwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab. Es befand, die Beschwerde der unterlegenen Firma sei nicht ausreichend begründet. Die Baufirma zog daraufhin ans Bundesgericht und machte geltend, die Vorinstanz habe die Rechtslage falsch beurteilt. Konkret stritt sie darum, welche Frist für die Einreichung der Angebote massgebend gewesen sei: In der öffentlichen Ausschreibung auf der Internetplattform SIMAP war als Abgabetermin der 3. November 2025 um 12:00 Uhr angegeben, in den Ausschreibungsunterlagen stand lediglich der 3. November 2025 ohne Uhrzeit. Die Zuschlagsempfängerin hatte ihr Angebot erst um 17:16 Uhr der Post übergeben.

Das Bundesgericht stützte die Einschätzung der Vorinstanz. Da in beiden Dokumenten auf die Zustellart A-Post Priority und das Datum des Poststempels hingewiesen wurde, durfte die Zuschlagsempfängerin davon ausgehen, dass der 3. November 2025 als Frist gilt – ohne Uhrzeitbeschränkung. Diese Auslegung sei nicht willkürlich. Auch die weiteren Rügen der Baufirma – etwa zur Korrektur von offensichtlichen Übertragungsfehlern in ihrem eigenen Angebot – überzeugten die Richter nicht. Die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.

Die unterlegene Baufirma muss die Gerichtskosten von 6000 Franken tragen. Da kein vorläufiger Stopp erwirkt wurde, kann der Kanton Glarus den Bauvertrag mit der Zuschlagsempfängerin abschliessen. Der Baufirma bleibt allenfalls noch die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des Zuschlags feststellen zu lassen und Schadenersatz zu fordern.

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Urteilsnummer: 2C_199/2026

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