Die Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, hatte gegen einen Mann in Genf ein Betreibungsverfahren eingeleitet. Sie forderte rund 17'785 Franken zuzüglich Zinsen sowie weitere 4'212 Franken. Das erstinstanzliche Gericht in Genf hatte im Dezember 2025 entschieden, dass der Mann die Schuld nicht bestreiten kann und die Betreibung ihren Lauf nehmen darf.
Der Mann legte dagegen Beschwerde beim Genfer Kantonsgericht ein. Dieses erklärte seine Eingabe im März 2026 für unzulässig, weil sie die formalen Anforderungen nicht erfüllte. Daraufhin wandte sich der Mann an das Bundesgericht und beantragte auch, dass das Verfahren vorläufig gestoppt werde.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Der Grund: Bei Streitigkeiten mit einem vergleichsweise geringen Streitwert gelten besonders strenge Anforderungen an die Begründung. Wer eine Verletzung von Grundrechten geltend machen will, muss dies ausdrücklich und detailliert darlegen. Der Mann hatte in seiner Eingabe jedoch keine einzige konkrete Verletzung eines Grundrechts benannt. Damit fehlte die notwendige Begründung, und das Bundesgericht konnte den Fall gar nicht erst inhaltlich prüfen.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die ursprüngliche Forderung der Steuerverwaltung bleibt bestehen, und er ist verpflichtet, den geforderten Betrag zu bezahlen. Mit dem Entscheid des Bundesgerichts ist auch sein Antrag auf einen vorläufigen Stopp des Verfahrens hinfällig geworden.