Im Juli 2018 meldete ein Grundeigentümer aus Lauerz im Kanton Schwyz dem Bauamt, er wolle entlang der Grenze seines Grundstücks eine rund 30 Zentimeter hohe Grenzmauer errichten. Ohne die erforderliche Baubewilligung abzuwarten, begann er sofort mit dem Bau. Der Gemeinderat verlangte daraufhin ein nachträgliches Baugesuch. Nach jahrelangem Verfahren erteilte die Gemeinde im Februar 2024 die Baubewilligung – allerdings nur für jenen Teil der Mauer, der ausserhalb des sogenannten Gewässerraums liegt. Den Abschnitt innerhalb des Gewässerraums ordnete die Gemeinde zum Abriss an. Für jeden Tag, an dem der Abriss nicht erfolge, drohte sie eine Busse von 100 Franken an.
Der Hauseigentümer riss den betroffenen Mauerabschnitt jedoch nicht ab. Die Gemeinde stellte im Herbst und Winter 2025 mehrfach fest, dass nichts geschehen war. Daraufhin verhängte sie zwei Ordnungsbussen von je 3000 Franken – eine für den Monat Dezember 2025, eine weitere für den Zeitraum vom 31. Dezember 2025 bis zum 29. Januar 2026. Der Hauseigentümer wehrte sich gegen beide Bussen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das seine Klagen jedoch abwies.
Auch vor dem Bundesgericht hatte der Hauseigentümer keinen Erfolg. Er reichte zwar eine Beschwerde gegen die zweite Busse ein, setzte sich darin aber nicht konkret mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander. Stattdessen wiederholte er lediglich seine eigene Sichtweise, ohne aufzuzeigen, inwiefern das Urteil gegen geltendes Recht verstosse. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde gar nicht erst ein – es prüfte den Fall inhaltlich nicht.
Da dem Hauseigentümer die Anforderungen an eine gültige Beschwerde bereits aus zwei früheren Verfahren im selben Zusammenhang bekannt waren, verzichteten die Richter diesmal auch nicht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Er muss zusätzlich 500 Franken Verfahrenskosten tragen.