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Genfer Behörde darf 720 Franken nicht zurückfordern

Ein Genfer Sozialamt wollte zu Unrecht ausbezahlte Ergänzungsleistungen zurückfordern. Es hatte jedoch zu lange gewartet und die Rückforderung war damit nicht mehr zulässig.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Ein 1989 geborener Genfer Invalidenrentner bezieht Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Im März 2024 reichte er dem kantonalen Sozialamt im Rahmen einer Überprüfung seiner Leistungen verschiedene Dokumente ein, darunter eine Rentenbestätigung seiner Pensionskasse für die Jahre 2022 und 2023. Aus dieser Bestätigung ging hervor, dass er in diesen Jahren zusätzlich zu seiner regulären Rente auch eine 13. Rente erhalten hatte.

Das Sozialamt erkannte, dass diese 13. Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für 2022 und 2023 hätte berücksichtigt werden müssen. Im April 2025 forderte es deshalb 720 Franken zurück, die es als zu Unrecht ausbezahlt betrachtete. Der Rentner wehrte sich dagegen und zog den Fall vor das Genfer Kantonsgericht – mit Erfolg: Die kantonalen Richter hoben die Rückforderung auf.

Das Gericht stellte fest, dass das Sozialamt bereits am 11. März 2024 – dem Tag, an dem es die Rentenbestätigung erhalten hatte – von der 13. Rente gewusst hatte. Ab diesem Zeitpunkt lief eine gesetzliche Frist von 90 Tagen, innerhalb derer das Amt hätte handeln müssen. Stattdessen wartete es bis April 2025, also fast ein Jahr – weit über die erlaubte Frist hinaus. Die Rückforderung war damit unzulässig.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Das Sozialamt hatte argumentiert, es stütze sich auf einen anderen rechtlichen Grund, der keine 90-Tage-Frist kenne. Die Richter in Lausanne lehnten diese Sichtweise jedoch ab: Da die Rückforderung auf einem neu entdeckten Sachverhalt – der 13. Rente – beruhe und nicht auf einem Rechtsanwendungsfehler, gelte zwingend die kürzere Frist. Da diese nicht eingehalten worden war, muss der Rentner die 720 Franken nicht zurückzahlen. Die Verfahrenskosten von 500 Franken trägt das Sozialamt.

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Urteilsnummer: 8C_687/2025

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