Ein Mann forderte das kantonale Steueramt Zürich im Herbst 2025 auf, seinen Namen in sämtlichen Registern und in der Korrespondenz ausschliesslich im Format «NACHNAME, VORNAME» zu schreiben. Als das Steueramt nicht reagierte, reichte er eine Aufsichtsbeschwerde bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein.
Noch während dieses Verfahrens wandte er sich zusätzlich an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich – mit der Begründung, die Finanzdirektion verzögere die Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil es dafür nicht zuständig war. Für Beschwerden gegen die Finanzdirektion wäre der Regierungsrat des Kantons Zürich die richtige Instanz gewesen.
Der Mann zog den Fall weiter ans Bundesgericht und verlangte, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Ausserdem beantragte er verschiedene Feststellungen zu seinem Namen sowie eine Reduktion der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch ebenfalls nicht ein – diesmal weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Der Mann hatte sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht zuständig war. Zudem hatte er selbst eingeräumt, parallel auch beim Regierungsrat Beschwerde erhoben zu haben, womit er die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts implizit anerkannte.
Auch seinen Einwand gegen die Verfahrenskosten liess das Bundesgericht nicht gelten: Wer mit einer Eingabe nicht durchdringt, gilt als unterliegende Partei und hat die Kosten zu tragen. Der Mann muss nun zusätzlich 800 Franken Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren bezahlen.