Im September 2023 trat eine Geschäftsführerin beim Wandern auf einen Stein, stürzte und verletzte sich am linken Knie. Ihre Unfallversicherung, die Mobiliar, anerkannte den Unfall und übernahm zunächst die Behandlungskosten. Nach einer ärztlichen Aktenprüfung kam die Versicherung jedoch zum Schluss, dass die Unfallfolgen nach zwölf Wochen abgeklungen seien. Aus Kulanz stellte sie die Leistungen erst per 30. November 2023 ein.
Die Geschäftsführerin wehrte sich gegen diesen Entscheid. Sie machte geltend, ihre anhaltenden Kniebeschwerden stünden weiterhin im Zusammenhang mit dem Sturz. Insbesondere verwies sie auf einen Meniskusschaden, der im Rahmen einer Operation im Februar 2024 behandelt wurde. Ihr behandelnder Chirurg sprach von einem Mischbild aus unfallbedingten und unfallunabhängigen Ursachen. Die Mobiliar hingegen stützte sich auf ihre eigene Versicherungsärztin, eine Fachärztin für orthopädische Chirurgie, die den Meniskusschaden als überwiegend verschleissbedingt einstufte.
Das Berner Verwaltungsgericht wies die Klage der Geschäftsführerin ab. Es stützte sich dabei auf die überzeugenden Beurteilungen der Versicherungsärztin. Diese hatte nachvollziehbar dargelegt, dass die bildgebenden Befunde – darunter Gelenkspaltverschmälerung, Knochenveränderungen und das Fehlen eines freien Knorpelfragments – klar auf einen degenerativen, also verschleissbedingten Schaden hinwiesen und nicht auf eine frische Unfallverletzung. Selbst der operierende Arzt hatte keinen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und dem Meniskusschaden bestätigen können.
Nun hat auch das Bundesgericht die Einschätzung der Vorinstanz bestätigt. Die anhaltenden Kniebeschwerden nach dem 30. November 2023 seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Wanderunfall zurückzuführen. Die Unfallversicherung sei damit zu Recht von ihrer Leistungspflicht befreit worden. Die Geschäftsführerin muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.