Symbolbild

Firma muss Steuernachzahlung fast vollständig akzeptieren

Eine Waadtländer Firma wehrte sich gegen Steuernachforderungen für die Jahre 2010 bis 2016. Sie kommt nur bei der ältesten Periode durch – der Rest bleibt geschuldet.

Publikationsdatum: 19. Juni 2026

Eine Aktiengesellschaft mit Sitz im Kanton Waadt stand im Zentrum einer umfangreichen Steuerprüfung. Die kantonale Steuerverwaltung hatte festgestellt, dass die Firma über mehrere Jahre hinweg private Ausgaben ihres Hauptaktionärs als Geschäftskosten verbucht hatte – darunter Kosten für Rennstrecken-Ausflüge, Skiausflüge, Parkplätze nahe dem Wohnort des Aktionärs sowie angebliche Sponsoringzahlungen. Die Behörde forderte daraufhin Steuernachzahlungen von rund 76'000 Franken für die direkte Bundessteuer und knapp 97'000 Franken für die Kantons- und Gemeindesteuern, zuzüglich Bussen.

Die Firma bestritt die Nachforderungen und argumentierte, die fraglichen Ausgaben seien geschäftlich begründet gewesen. Sie legte Kundenbescheinigungen und Zeugenaussagen vor, um zu belegen, dass die Ausflüge Kundenanlässe gewesen seien. Das Waadtländer Kantonsgericht liess diese Beweise jedoch nicht gelten: Die Bescheinigungen seien zu allgemein gehalten und stammten aus der Zeit lange nach den fraglichen Ereignissen. Die Zeugen hätten zudem Freundschaften mit dem Hauptaktionär eingeräumt, was ihre Aussagekraft mindere. Auch die Entwicklung des Umsatzes liess nach Ansicht der Richter keinen klaren Zusammenhang mit den Kundenanlässen erkennen.

Vor Bundesgericht blieb die Firma ebenfalls weitgehend erfolglos. Einzig bei der Steuerperiode 2010 obsiegte sie – allerdings nicht inhaltlich, sondern weil das Recht zur Nachbesteuerung für dieses Jahr zwischenzeitlich verjährt war. Die Nachforderungen für die Jahre 2011 bis 2016 sowie die Bussen blieben hingegen bestehen. Das Gericht bestätigte auch, dass die kantonale Steuerverwaltung nicht an die Einschätzungen der Bundesbehörden gebunden war, die im Rahmen von Mehrwertsteuer- und Verrechnungssteuerkontrollen zu teils tieferen Nachforderungen gelangt waren.

Die Firma muss nun vier Fünftel der Gerichtskosten von 6'000 Franken tragen. Sie erhält eine reduzierte Entschädigung von 1'500 Franken – zulasten der Gerichtskasse –, weil der einzige Teilerfolg allein auf die eingetretene Verjährung zurückzuführen ist und nicht auf ein inhaltliches Obsiegen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 9C_38/2026

Zurück zur Hauptseite