Im Februar 1992 verunfallte ein Arbeiter an seinem Arbeitsplatz, als ein schwerer Werktisch auf sein linkes Knie fiel. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm den Fall. In den folgenden Jahren kam es zu mehreren Rückfällen. Ab Oktober 2011 war der Mann praktisch durchgehend teilweise oder vollständig arbeitsunfähig. Im August 2016 wurde ihm eine Knieprothese eingesetzt. Die Suva stellte ihre Taggeldzahlungen per Ende Mai 2017 ein und sprach ihm ab Juli 2017 eine Unfallrente zu. Gleichzeitig erhielt der Mann rückwirkend eine IV-Rente – zunächst eine halbe, dann eine ganze Rente.
Da der Mann über mehrere Jahre gleichzeitig Taggelder der Suva und IV-Leistungen bezog, errechnete die Suva eine Überentschädigung von rund 94'000 Franken für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2022. Diesen Betrag verrechnete sie mit dem rückwirkend ausbezahlten IV-Geld. Der Verunfallte wehrte sich dagegen und argumentierte, seine IV-Rente sei nicht allein wegen des Knieunfalls, sondern auch wegen anderer Erkrankungen – darunter psychische Beschwerden und weitere Gelenkprobleme – gesprochen worden. Deshalb dürfe die IV-Rente nicht vollständig in die Überentschädigungsberechnung einfliessen.
Die Bundesrichter wiesen dieses Argument zurück. Sie hielten fest, dass der Verunfallte in der fraglichen Periode von September 2016 bis Juni 2017 wegen der Folgen seines Knieunfalls vollständig arbeitsunfähig war. Andere Erkrankungen könnten bei jemandem, der bereits aufgrund eines Unfalls vollständig arbeitsunfähig ist, keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit bewirken. Die IV-Rente für diesen Zeitraum sei daher vollständig auf die Unfallversicherungsleistungen anzurechnen.
Auch für die spätere Periode ab Juli 2017, in der die Suva eine sogenannte Komplementärrente – also eine reduzierte Unfallrente neben der IV-Rente – ausrichtete, blieb der Verunfallte erfolglos. Das Gesetz sieht vor, dass die IV-Rente bei der Berechnung dieser Komplementärrente grundsätzlich vollständig angerechnet wird, unabhängig davon, ob sie auch auf Krankheit zurückgeht. Die vom Verunfallten geforderte Ausnahme von dieser Regel ist gesetzlich nicht vorgesehen. Er muss die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.