Das Staatssekretariat für Migration hatte das Asylgesuch des 1997 geborenen Türken im August 2025 abgelehnt und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid blieb erfolglos. Nachdem der Mann die ihm gesetzte Ausreisefrist bis zum 3. März 2026 nicht eingehalten hatte, wurde er von der Walliser Kantonspolizei festgenommen – auch weil gegen ihn zwei Anzeigen wegen Sachbeschädigung und sexueller Belästigung vorlagen. Während der Einvernahmen erklärte er klar, nicht in die Türkei zurückzukehren, sondern lieber nach Deutschland oder Italien zu gehen – ohne jedoch einen gültigen Aufenthaltstitel für eines dieser Länder vorweisen zu können.
Der Kanton Wallis ordnete daraufhin eine dreimonatige Ausschaffungshaft an, die das kantonale Gericht bestätigte. Der Mann wandte sich ans Bundesgericht und machte geltend, sein Gesundheitszustand sowie die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr in die Türkei stünden seiner Wegweisung entgegen. Zudem erlitt er während der Haft zwei Suizidversuche – einmal durch Medikamente, einmal durch das Schlucken von Metallgegenständen –, weshalb er auch forderte, seine Haftbedingungen seien unzumutbar.
Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Zur Gesundheit hielt es fest, dass sich die Diagnose – eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression – seit der Wegweisungsverfügung nicht wesentlich verändert habe. Suizidgefahr allein mache eine Ausschaffungshaft nicht unzulässig, solange die betroffene Person bei Bedarf in eine Klinik verlegt werden könne – was im vorliegenden Fall jeweils prompt geschehen sei. Auch die behaupteten Bedrohungen in der Türkei überzeugten die Richter nicht: Der Mann hatte selbst darauf verzichtet, bei den türkischen Behörden Schutz zu suchen, und es wäre ihm zumutbar, in einer anderen Stadt zu leben. Schliesslich stellte sich heraus, dass die gegen ihn in der Türkei verhängte Strafe eine bedingte Geldstrafe war – kein Grund, die Wegweisung zu verweigern.
Da der Mann klar und wiederholt erklärt hatte, die Schweiz nicht freiwillig zu verlassen, und konkret damit drohte, unterzutauchen, bestätigten die Richter die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Gerichtskosten wurden angesichts der Umstände dennoch keine erhoben.