Eine Gesellschaft aus dem Kanton Neuenburg wurde für zahlungsunfähig erklärt. Um gegen diesen Konkursentscheid vorzugehen, beantragte sie beim kantonalen Gericht, die Anwaltskosten vom Staat übernehmen zu lassen – die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Das kantonale Gericht lehnte diesen Antrag ab, weil die Firma keinerlei Unterlagen vorlegte, die ihre Zahlungsfähigkeit auch nur ansatzweise belegen würden. Weder Bilanzen noch Gewinn- und Verlustrechnungen wurden eingereicht.
Die Gesellschaft und ihre beiden Geschäftsführer zogen daraufhin ans Bundesgericht und verlangten erneut kostenlose Rechtshilfe sowie einen vorläufigen Stopp des Verfahrens. In ihrer Eingabe übten sie zwar verschiedene Kritik am kantonalen Entscheid, gingen aber mit keinem Wort auf den eigentlichen Ablehnungsgrund ein: dass ihre Klage von Anfang an kaum Aussicht auf Erfolg hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein. Wer einen Entscheid anfechten will, muss konkret darlegen, weshalb das untere Gericht falsch lag. Diese Anforderung erfüllte die Eingabe der Gesellschaft und ihrer Geschäftsführer nicht. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass juristische Personen – also Firmen – grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Rechtshilfe haben.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 800 Franken müssen die Gesellschaft und ihre beiden Geschäftsführer gemeinsam tragen. Der Antrag auf Verfahrensstopp wurde damit gegenstandslos.