Ein Mann aus dem Kanton Bern stand bei zwei Betreibungsgruppen des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau in der Schuld. Im Dezember 2025 erstellte das Amt eine Pfändungsurkunde samt Berechnung des Existenzminimums – also jenes Betrags, der dem Schuldner zum Leben verbleiben muss. Im Januar und Februar 2026 folgten drei weitere Pfändungsankündigungen für die zweite Gruppe.
Der Schuldner wandte sich daraufhin an das Obergericht des Kantons Bern. Kurz darauf korrigierte das Betreibungsamt seine Existenzminimumberechnung. Das Obergericht trat auf die Eingabe des Mannes teils gar nicht erst ein und schrieb sie teils als gegenstandslos ab – weil das Betreibungsamt die beanstandete Berechnung zwischenzeitlich selbst angepasst hatte.
Den Entscheid des Obergerichts erhielt der Schuldner am 30. April 2026. Für eine Weiterzug ans Bundesgericht hätte er zehn Tage Zeit gehabt; die Frist lief am Montag, 11. Mai 2026, ab. Seine Eingabe gab er jedoch erst am 21. Mai 2026 bei der Post auf – damit war sie klar verspätet. Zusätzlich setzte sich der Mann inhaltlich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander. Stattdessen enthielt seine Eingabe Argumente aus dem Umfeld sogenannter Staatsverweigerer-Bewegungen, auf die das Gericht nicht einging.
Da die Eingabe sowohl zu spät als auch ungenügend begründet war, trat der Präsident der zuständigen Abteilung im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.