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Kläger zieht seinen Fall zurück und muss Kosten tragen

Ein Schuldner zog seine Beschwerde gegen eine Pfändungsmassnahme zurück. Er muss nun Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite bezahlen.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Ein Mann hatte sich gegen eine Entscheidung der Genfer Aufsichtsbehörde für Betreibungs- und Konkurssachen gewehrt. Diese Behörde überwacht die korrekte Durchführung von Pfändungen und ähnlichen Zwangsmassnahmen. Er reichte Ende Mai 2026 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig, dass die angefochtene Massnahme vorläufig ausgesetzt wird.

Wenige Wochen nach Einreichung der Beschwerde zog der Mann seinen Fall jedoch zurück. Die Gegenseite hatte kurz zuvor noch eine Stellungnahme zur beantragten Aussetzung eingereicht – diese Arbeit war damit umsonst.

Da der Mann den Fall selbst zurückgezogen hat, muss er die Kosten des Verfahrens tragen. Das Bundesgericht setzte die Gerichtsgebühr auf 500 Franken fest. Zusätzlich muss er der Gegenseite ebenfalls 500 Franken als Entschädigung für deren Anwaltsaufwand bezahlen, der durch den Rückzug nutzlos geworden war.

Das Verfahren wurde damit ohne inhaltliche Beurteilung abgeschlossen und aus dem Register gestrichen.

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Urteilsnummer: 5A_453/2026

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