Ein Mann aus dem Kanton Solothurn geriet mit dem Betreibungsamt Dorneck-Thierstein in Konflikt. Ende April 2026 schickte er dem Betreibungsamt per E-Mail eine Eingabe, die er als «Rechtsvorschlag, Beschwerde und Einsprache» bezeichnete. Das Betreibungsamt leitete das Schreiben an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung weiter.
Die Aufsichtsbehörde beurteilte die Eingabe als rechtlich nicht gültig und auferlegte dem Mann wegen offensichtlicher Mutwilligkeit Verfahrenskosten von 400 Franken. Dagegen wehrte sich der Schuldner erneut mit einer weiteren Eingabe, die er als «Einsprache, Rechtsvorschlag und Beschwerde» bezeichnete. Diese Eingabe wurde schliesslich ans Bundesgericht weitergeleitet.
Dort scheiterte der Mann jedoch ebenfalls. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Beschwerde eine klare Begründung enthalten muss: Der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, welche Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Der Schuldner setzte sich in seiner Eingabe jedoch mit keinem einzigen Argument der Aufsichtsbehörde auseinander. Stattdessen äusserte er sich zu nicht pfändbaren Einkünften und zu angeblichen Doppelfunktionen von Richtern – Themen, die für den vorliegenden Fall nicht relevant waren.
Da die Beschwerde offensichtlich keine ausreichende Begründung enthielt, trat der zuständige Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Der Schuldner muss nun zusätzlich die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 800 Franken tragen – neben den bereits auferlegten 400 Franken aus dem kantonalen Verfahren.