Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt hatte einer Frau im Oktober 2025 mitgeteilt, dass ihr im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ein Zahlungsbefehl zugestellt werde. Noch im Januar 2026 widerrief das Betreibungsamt diese Mitteilung, weil eine Bank erfolgreich dagegen vorgegangen war. Die Frau wehrte sich daraufhin sowohl gegen die ursprüngliche Verfügung als auch gegen deren Widerruf.
Das Bezirksgericht Winterthur trat auf ihre Eingabe nicht ein. Auch das Obergericht des Kantons Zürich befasste sich nicht mit der Sache: Es hatte der Frau zwar die Möglichkeit gegeben, ihre Eingabe zu verbessern, schrieb das Verfahren aber ab, weil die nachgereichte Eingabe als nicht gültig eingereicht galt.
Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass die gesamte Betreibung auf Grundpfandverwertung bereits hinfällig geworden war: Das Kantonsgericht Nidwalden hatte im März 2026 die Schuldnerin – eine Gesellschaft mit Organisationsmängeln – aufgelöst und die Liquidation angeordnet. Im Mai 2026 wurde über diese Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Damit war die ursprüngliche Betreibung von Gesetzes wegen dahingefallen.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Frau nicht ein, weil sie kein schutzwürdiges Interesse mehr an einem Entscheid hatte – das Verfahren war schlicht gegenstandslos geworden. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden ihr auferlegt, allerdings aufgrund des geringen Aufwands reduziert.