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Hausverkäuferin kommt mit ihrer Klage nicht durch

Eine Frau wollte ihr verkauftes Haus in Winterthur zurückbekommen. Die Klage scheiterte, weil die Käuferin zwischenzeitlich in Konkurs gegangen ist.

Publikationsdatum: 17. Juni 2026

Eine Frau hatte ihre Liegenschaft in Winterthur Anfang 2023 an eine Aktiengesellschaft verkauft. Kurz nach dem Verkauf entstand Streit über den Kauf, und ein Gericht bestätigte vorläufig das Eigentumsrecht der Verkäuferin. Die Parteien einigten sich zwar auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrags, doch diese wurde nie vollzogen. Die Käuferin blieb im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen, während die Verkäuferin lediglich als vorläufige Eigentümerin vorgemerkt war.

Die Bank, die der Käuferin rund 1,1 Millionen Franken für den Kauf geliehen hatte, leitete im Herbst 2024 ein Verwertungsverfahren für das Grundstück ein. Die Verkäuferin beanspruchte daraufhin beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt das Alleineigentum am Grundstück und verlangte ein sogenanntes Widerspruchsverfahren, um ihre Eigentumsrechte geltend zu machen. Das Betreibungsamt und anschliessend mehrere Gerichte lehnten ihren Antrag jedoch ab.

Während das Verfahren noch lief, wurde die Käuferin aufgelöst und über sie der Konkurs eröffnet. Dies hatte eine entscheidende Folge: Mit der Konkurseröffnung fallen laufende Betreibungen gegen den Schuldner grundsätzlich dahin. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das verpfändete Grundstück jemandem gehört, der nicht selbst Schuldner ist – also einem Dritten. Da die Käuferin aber als Alleineigentümerin im Grundbuch stand und das Eigentumsrecht der Verkäuferin noch nicht rechtskräftig festgestellt worden war, lag kein solches Dritteigentum vor. Die Betreibung war damit hinfällig geworden.

Da die Betreibung nicht mehr bestand, hatte die Verkäuferin kein schutzwürdiges Interesse mehr daran, ihr Anliegen vor dem Bundesgericht weiterzuverfolgen. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein. Die Verkäuferin muss die Verfahrenskosten von 1500 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_355/2026

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